Berufsausbildung

Für Personen, welche sich in der Berufsausbildung befinden (Auszubildende), besteht eine besondere Kündigungsregelung. Nach der Probezeit gilt:

  • Ein Berufsausbildungsverhältnis kann seitens des Ausbilders stets nur mit einer außerordentlichen Kündigung – also aus wichtigem Grund – beendet werden, § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
  • Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er entweder die Berufsausbildung ganz aufgegeben hat oder sich für einen anderen Berufsweg entschieden hat, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG.

Die Kündigung muss stes schriftlich erfolgen und im Falle einer Kündigung nach der Probezeit auch die Kündigungsgründe nennen, § 22 Abs. 3 BBiG. Sind die Kündigungsgründe länger als zwei Wochen bekannt, können sie nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden.

Probezeit – fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründe

Für das Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit zu vereinbaren, § 11 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen und darf höchstens vier Monate dauern, § 20 BBiG.  Während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe eines (wichtigen) Grundes und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen, § 22 Abs. 1 BBiG. In der Probezeit muss somit kein Kündigungsgrund und insbesondere kein wichtiger Grund vorhanden sein, um das Berufsausbildungsverhältnis kündigen zu können.

Allerdings können sich bereits während der Probezeit (und auch danach) aus anderen Vorschriften weitere Kündigungsbeschränkungen ergeben, so insbesondere aus dem Mutterschutzgesetz, dem Schwerbehindertengesetz oder auch aus Treu und Glauben.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist dieser zur Kündigung zu hören, § 102 BetrVG.