Geschäftsführer

GmbH-Geschäftsführer – kein gesetzlicher Kündigungsschutz

I. Organ der Gesellschaft

Der Geschäftsführer ist das handelnde Organ der GmbH. Er wird durch die Gesellschafter bestellt. Die Gesellschafter der GmbH können ihren Geschäftsführer jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abberufen – er ist dann nicht mehr Organ der Gesellschaft.

II. Doppelrolle des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist allerdings nicht nur das Organ der Gesellschaft, vielfach ist er auch deren Angestellter. Rechte und Pflichten und insbesondere die Vergütung werden mündlich oder schriftlich in einen seraraten Dienstvertrag fixiert.  Wird nun ein Geschäftsführer abberufen, so endet sein Anstellungsvertrag nicht automatisch. Der Vertrag muss vielmehr – sofern er nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen ist – gesondert gekündigt werden. Da der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer ist, steht ihm bei der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages kein gesetzlicher Kündigungsschutz zur Seite, was aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz folgt.

Das gilt gleichfalls für Kündigungsschutzvorschriften aus anderen Gesetzen. Sie gelten teilweise ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (vgl. § 1 Mutterschutzgesetz) oder gewähren nur für bestimmte Funktionen im Betrieb Kündigungsschutz, welche nicht vom Geschäftsführer wahrgenommen werden können (Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, etc.).

Kündigungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der GmbH-Geschäftsführer der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ist und parallel dazu ein Arbeitsverhältnis zur Konzernmutter besteht, man spricht dann von einem Fremdgeschäftsführer ( vgl. dazu: BAG , Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 1045/06). Der GmbH-Geschäftsführer ist in diesen Fällen bei der Muttergesellschaft leitender Angestellter im Sinne von § 14 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz. Zur Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist die Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, da der Geschäftsführer auch kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist §§ 102 I 3, 5 II Nr. 1 BetrVG. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat allerdings ein Fremdgeschäftsführer nach seiner Abberufung im alten Unternehmen Kündigungsschutz (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011, 12 Sa 1411/10 – ohne sich mit Problematik des leitenden Angestellten auseinanderzusetzen).

Geschäftsführeranstellungsvertrag – vertragliche Vereinbarung von Kündigungsschutz

Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers werden in der Regel in einem  so genannten Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt. Mit Urteil vom 10.05.2010 (Az.: II ZR 70/09) hat nun der BGH entschieden, dass es den Vertragsparteien grundsätzlich freisteht, vertraglich die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren. Denn eine solche Regelung verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Enthält der GmbH- Geschäftsführeranstellungsvertrag eine entsprechende Regelung, so bedarf fortan die Kündigung des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes. Ohne einen wirksamen Kündigungsgrund kann also der Anstellungsvertrag nicht mehr beendet werden. Jedoch – so der Bundesgerichtshof – ist dann weiterhin im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Kündigungsschutzgesetz einer Vertragspartei gestattet sein soll, das Anstellungsverhältnis einseitig gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Sonderfall – ruhendes Arbeitsverhältnis und stillschweigende Kündigung

Nicht selten rückt ein GmbH-Geschäftsführer aus dem Kreis der Arbeitnehmer in die Geschäftsführerstellung vor. Wird mit der Bestellung zum Geschäftsführer der bis dahin geltende Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich gekündigt, so fragt sich, welches Schicksal das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit erfährt – insbesondere auch nach einer späteren Abberufung des Geschäftsführers.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung liegt im Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrages zugleich auch die formwirksame Beendigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06)– jedenfalls immer dann, wenn mit der Bestellung zum Geschäftsführer eine deutlich höhere Vergütung gezahlt wird.

Für den Fall, dass lediglich ein mündlicher Geschäftsführerdienstvertrag vereinbart wird, vertritt das Bundesarbeitsgericht eine gegenteilige Auffassung (BAG,  Beschluss vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12 – Rn 18; BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10; BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10). Da ein Arbeitsvertrag immer nur schriftlich (§ 623 BGB) gekündigt werden könne, reiche ein mündlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag (selbst bei Zahlung einer höheren Vergütung) für eine Beendigung des Arbeitsvertrages nicht aus (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09 – Rn 51 ). Das Bundesarbeitsgericht geht nunmehr in diesen Fällen von einem ruhenden aber unbeendeten Arbeitsverhältnis aus, welches bei Abberufung des Geschäftsführers mit allen Rechten (Kündigungsschutz!) und Pflichten wieder auflebt.

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Für die Frage nach dem einzuschlagenden Rechtsweg (Arbeitsgerichte ja/nein?) differenziert das Bundesarbeitsgericht danach, ob es um Ansprüche aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag (Dienstverhältnis) oder um einen Arbeitsvertrag geht. Für Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sind  aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Arbeitsgerichte generell unzuständig – daran ändert selbst die Abberufung als Geschäftsführer nichts, weil sich der Anstellungsvertrag damit nicht in ein Arbeitsverhältnis umwandelt (BAG, Beschluss vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12 – Rn 16).

Für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis kommt es weiterhin darauf an, ob der GmbH-Geschäftsführer noch im Amt ist oder ob er schon abberufen worden ist. Mit der Abberufung endet zeitgleich die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und es  werden die Arbeitsgerichte wieder zuständig (BAG, Beschluss vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14 – Rn 26ff; BAG, Urteil vom 06.05.1999 – 5 AZB 22/98 – zu II 3 c der Gründe). Ein ruhendes Arbeitsverhältnis würde ohnehin erst mit der Abberufung des Geschäftsführers wieder aufleben.

Legt der GmbH-Geschäftsführer sein Amt als Geschäftsführer nieder, so begründet dieses ebenfalls die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BAG, Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14 – Rn 21). Mit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers kann sogar noch im Nachhinein die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte herbei geführt werden – jedenfalls so lange noch nicht rechtskräftig über den Rechtsweg entschieden wurde (BAG, Beschluss vom 03.12.2014, 10 AZB 98/14 – Rn 22).

Ist also der GmbH-Geschäftsführer formal noch im Amt, so sind die Arbeitsgerichte (noch) unzuständig. Das gilt auch dann, wenn die GmbH insolvent geworden ist und der Insolvenzverwalter das ruhende Arbeitsverhältnis kündigt (BAG, Beschluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12 – Rn 14).

Das Bundesarbeitsgericht hat ferner mit Beschluss vom 20.08.2003 (BAG – 5 AZB 79/02) eine jahrelange Rechtsprechung (seit Urteil vom 15.04.1979 – 2 AZR 1101/79) aufgegeben. Für Kündigungsschutzklagen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegen die GmbH & Co KG sind fortan die Arbeitsgerichte nicht mehr zuständig (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.02.2009, 5 AZB 100/08). Organe einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten nämlich gemäß § 5 I3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht als Arbeitnehmer. Folglich sind die Arbeitsgerichte für Klagen des Geschäftsführers unzuständig. Bei einer GmbH & Co KG ist die so genannte Komplementär-GmbH das Organ, also der gesetzliche Vertreter. Organ dieser GmbH (der Komplementär-GmbH) ist wiederum deren gesetzlicher Vertreter, der GmbH-Geschäftsführer. Der GmbH-Geschäftsführer ist jedoch nicht unmittelbar das Organ der GmbH & Co KG, es liegt vielmehr eine abgestufte Organstellung vor. War der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig bei der GmbH & Co KG beschäftigt, so konnte er im Falle einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht gegen die GmbH & Co KG klagen. Diese formale, am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Betrachtungsweise hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgegeben.

Am Rande:

Auch der GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag unter liegt der AGB-Kontrolle. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu im Urteil vom 19.05.2010 (BAG, 5 AZR 253/09) ausgeführt, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH als “Verbraucher” im Sinne der §§ 305 ff,, § 13 BGB zu gelten hat, da er weder eine gewerbliche noch eine selbständige Tätigkeit ausübe. Das Urteil enthält weiterhin Ausführungen zur Wirksamkeit und Auslegung von zweistufigen Ausschlussfristen. Im konkreten Fall hatte ein gekündigter GmbH-Geschäftsführer mit dem Erheben einer Kündigungsschutzklage auch die davon abhängigen Zahlungsansprüche gewahrt

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