Probezeit

Kündigungsschutz beim Wechsel eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers

Der allgemeine Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers setzt voraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass die Wartezeit, also die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses verstrichen sind.   War ein Arbeitnehmer nur kurz (weniger als 6 Monate) im Betrieb beschäftigt, dort aber zuvor als Leiharbeitnehmer tätig, stellt sich die Frage, ob …

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Kündigung in der Probezeit – zwei aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse

Wann beginnt der Kündigungsschutz? Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Die ersten 6 Monate werden daher oft als Probezeit bezeichnet, denn der Arbeitgeber kann in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis frei und ohne Nachweis eines Kündigungsgrundes beenden. Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber, können unter Umständen die Beschäftigungszeiten …

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Kündigungsschutz beim Wechsel eines Leiharbeiters in die Stammbelegschaft

Kündigung in der Probezeit – vorherige Beschäftigung als Leiharbeitnehmer Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt für einen Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten 6 Monate seines Arbeitsverhältnisses, wie sich aus § 1 Abs. 1 KSchG ergibt. Doch wie sind diese 6 Monate zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma an einen Kunden verliehen wird und schließlich von …

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Kündigungsschutz – Berechnung der Wartezeit

Probezeit – 6 Monate bis zum Kündigungsschutz Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht immer nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, § 1 Abs. 1 KSchG, also die so genannte Probezeit überstanden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die 6-Monate-Frist allerdings dadurch erfüllt sein, dass zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse …

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Kündigung in der Wartezeit (Probezeit) – Unwirksamkeit der Kündigung

In der so genannten Probezeit besteht kein Kündigungsschutz nach dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz. In der Regel kann daher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frei kündigen. Eines konkreten Kündigungsgrundes bedarf es dabei nicht. In Ausnahmefällen kann jedoch eine selbst in der Probezeit ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt …

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