Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f BDSG aF
Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f BDSG aF endet mit der Bestellpflicht des Arbeitgebers. Mit Urteil vom 05.12.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten in dem Moment endet, in dem der Arbeitgeber nicht länger verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Das Urteil ist noch zum Bundesdatenschutzgesetz in seiner alten Fassung …
Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f BDSG aF Weiterlesen »