Mutterschutz – keine Kündigung während der Schwangerschaft

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Das Mutterschutzgesetz enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Müttern bzw. werdenden Müttern, unter anderem  auch in § 17 MuSchG Regelungen zum Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz kommt allen Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden zugute. Der Kündigungsschutz gilt somit unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie groß der Betrieb ist. Der Kündigungsschutz für Schwangere greift somit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für den Kündigungsschutz sind

  • eine Schwangerschaft und
  • die Kenntnis des Arbeitgebers hiervon.

Unerheblich ist, in welcher Weise der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung erlangt hat. Fehlte es dem Arbeitgeber an einer entsprechenden Kenntnis, so kann die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bzw. Entbindung ihrem Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen, um sich so den Kündigungsschutz zu erhalten.

Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kommt der Arbeitnehmerin ausnahmsweise dann noch Kündigungsschutz zugute, wenn die Frist zur nachträglichen Mitteilung unverschuldet nicht einhalten konnte. Die Arbeitnehmerin ist insoweit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Die Schwangerschaft muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Arbeitgeber angezeigt werden. Auch für die „Unverzüglichkeit“ ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.

Kündigung in Ausnahmefällen

Unter engen Voraussetzungen kann einem Arbeitgeber ausnahmsweise die Kündigung einer Schwangeren oder einer in Elternzeit befindlichen Person gestattet werden (§ 17 Abs. 2 MuSchG – so genannte Härtefallregelung). Stets muss die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung rechtskräftig erteilt worden sein (LAG Köln, Urteil vom 12.03.2012, 2 Sa 999/11 – Rn 15). Solche Fälle sind selten. Zu den Voraussetzungen vgl. Urteil Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 21.01.2010, 7 K 2753/09.F – dort war eine Kündigung unzulässig). Ferner dazu die Danosa-Entscheidung des EuGH C-232/09 vom 11.11.2010 und jüngst die Prozesskostenhilfeentscheidung des VGH München, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264.

Zusammenfallen von Mutterschutz und Kündigungsschutz während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, so bedarf die Kündigung einer Arbeitnehmerin der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde, § 18 I Abs. 2 BEEG. Diese Zustimmung hat allerdings weniger strenge Voraussetzungen als die Zustimmung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG. Für den Fall einer weiteren Schwangerschaft während der Elternzeit verhindert daher der erneut beginnende Mutterschutz, dass der Arbeitgeber eine solche Zustimmung gemäß § 18 I Satz 2 BEEG einholen kann. Er hat vielmehr solange zu warten, bis der Mutterschutz geendet hat (VG Darmstadt,  Urteil vom 26.03.2012, 5 K 1830/11.DA – Rn 22).

Befindet sich die (erneut) Schwangere in Elternzeit und arbeitet in Teilzeit, besteht somit doppelter Kündigungsschutz. Hat eine Behörde in Unkenntnis von der Schwangerschaft gemäß § 18 BEEG einer Kündigung in der Eltenzeit zugestimmt, ersetzt dieses noch nicht die zusätzlich erforderliche Zustimmung nach dem Mutterschutzgesetz. (LAG Berlin, Urteil vom 06.04.2011, 15 Sa 2454/10).

Nachwirkender Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz der Mutter dauert noch vier Monate nach der Entbindung an, § 17 Abs.1 Nr. 3 MuSchG. Voraussetzung für den nachwirkenden Mutterschutz ist die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Entbindung. Das Mutterschutzgesetz verwendet durchgängig den Begriff Entbindung, ohne ihn näher zu bestimmen. Die Rechtsprechung (LAG Hamburg, Urteil v. 26.11.03 Az 4 Sa 62/04) behilft sich mit einem Rückgriff auf die Definition in § 29 Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz (§ 29 AVO – PStG). Unterschieden wird einerseits zwischen einer Lebendgeburt (nach der Scheidung vom Mutterleib schlägt das Herz, pulsiert die Nabelschnur oder setzt die natürlich Lungenatmung ein) und einer Totgeburt (die tote Leibesfrucht hat ein Gewicht von mindestens 500 Gramm), welche jeweils den nachwirkenden Kündigungsschutz auslösen und andererseits einer Fehlgeburt (Gewicht der Leibesfrucht beträgt weniger als 500 Gramm), welche nicht zum nachwirkenden Kündigungsschutz führt. Kündigt also der Arbeitgeber unmittelbar nach einer Fehlgeburt, kann sich die Arbeitnehmerin, so das Landesarbeitsgericht Hamburg, nur auf allgemeine Kündigungsschutzvorschriften berufen.

Fristgerechte Kündigungsschutzklage erforderlich

Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz wirkt nicht automatisch. Die Arbeitnehmerin muss vielmehr – wie in allen anderen Kündigungsfällen auch – rechtzeitig aktiv werden. Erforderlich ist eine innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erhobene Kündigungsschutzklage. Anderenfalls wird die Kündigung unanfechtbar und allein aus diesem Grunde wirksam.

Muss – wie im Falle einer Schwangerschaft – zunächst die zuständige Behörde der Kündigung zustimmen, so beginnt der Lauf der 3-Wochenfrist frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die Arbeitnehmerin, § 4 Satz 4 KSchG (BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 864/06 – Rn 39).

Aber:

Das kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so kann er sich auch nicht um die Zustimmung der zuständigen Behörde bemühen. Die Kündigung der Schwangeren setzt in diesem Falle keine Zustimmung voraus. Der Arbeitgeber muss auch nicht mehr nachträglich die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Es bleibt also trotz der Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG bei der 3-Wochenfrist – beginnend mit dem Zugang der Kündigung (BAG,  Urteil vom 19.02.2009, 2 AZR 286/07 – Rn 23).

Kein Kündigungsschutz bei Befristung (Zeitvertrag)

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll. Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz.Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.

Elternzeit

Im Anschluss an den Kündigungsschutz der Schwangeren bzw. der jungen Mutter (vier Monate nach der Entbindung) gewährt die Elternzeit der betroffenen  Mutter weiteren Kündigungsschutz.

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