Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) gewährt Personen, welche pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, Kündigungsschutz – § 5 PflegeZG!

Die Vorschrift des § 5 PflegeZG ist aus zweierlei Gründe bemerkenswert:

  • Zum einen gewährt sie Kündigungsschutz bereits vom allerersten Arbeitstag an und ist in diesem Punkt genauso streng wie das Mutterschutzgesetz oder der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.
  • Zum anderen dehnt das Pflegezeitgesetz den Kreis derjenigen, die Kündigungsschutz genießen aus. Geschützt sind nicht nur – wie nach allen anderen Kündigungsvorschriften – Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen.