Das Arbeitsrecht kennt zahlreiche Betriebsbeauftragte, die jeweils besondere Aufgaben im Unternehmen wahrnehmen. In der Regel sind sie vor Benachteilungen durch den Arbeitgeber oder sogar vor Kündigungen geschützt. Sie sollen so unbeeinflusst ihren besonderen Aufgaben nachgehen könnnen.

1. Datenschutzbeauftragter

Der  Beauftragte für den Datenschutz (auch Datenschutzbeauftragter genannt) hat Sonderkündigungsschutz gemäß  § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG – Bundesdatenschutzgesetz (vormals gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG aF). Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Datenschutzbeauftragten in einer öffentlichen Stelle, für Datenschutzbeauftragte in anderen Stellen über die Verweisungsnorm in § 38 Abs. 2 BDSG, sofern die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist vornehmlich europarechtlich in der DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) geregelt. Das Bundesdatenschutzgesetz kommt lediglich ergänzend zur Anwendung und enthält neuerdings in § 38 Abs. 1 BDSG einen höheren Schwellenwert (20 Arbeitnehmer), ab dem nach nationalem Recht die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass nach europäischem Recht (weil vorrangig) auch in kleineren Betrieben die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend sein kann.

Der Sonderkündigungsschutz des Bundesdatenschutzgesetzes schließt die ordentliche Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers aus. Zulässig bleibt dagegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung (vgl. zum BDSG aF.: Beispiele in BAG, Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09 – Rn 15).

Einige Landesdatenschutzgesetze enthalten für den öffentlichen Dienst in ihrem Geltungsbereich abweichende Regelungen. So fehlt beispielsweise im sächsischen Landesdatenschutzgesetz die Regelung zum Kündigungsschutz (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2006, 2 Sa 702/05).

Beginn des Kündigungsschutzes

Der Sonderkündigungsschutz beginnt in dem Moment, indem der Arbeitnehmer als Datenschutzbeauftragter benannt wird. Entgegen der früheren Regelung (ersatzlos entfallen) im Datenschutzgesetz aF enthält die DS-GVO keine Formvorschriften zur Benennung. Ein Datenschutzbeauftrater kann daher formlos benannt werden.

Wird ein Arbeitnehmer bereits in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses als Datenschutzbeauftragter benannt, so hat er zwar noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da die so genannte Wartezeit/Probezeit noch nicht erfüllt ist, nach allgemeiner Auffassung greift allerdings bereits der Sonderkündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Vom Bundesarbeitsgericht ist die Frage, ob während der Probezeit das Arbeitsverhältnis des Datenschutzbeauftragten trotz des bereits bestehenden Sonderkündigungsschutzes noch fristgerecht gekündigt werden kann (bejaht vom LAG Hannover, Urteil vom 16.06.2003, 8 Sa 1968/02), noch nicht ausdrücklich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedenfalls diesen Punkt in seinem Urteil vom 13.03.2007 (BAG 9 AZR 612/05 – Rn 35 zum BDSG aF) dahinstehen lassen, weil es für seine Entscheidung nicht darauf ankam.

Ende des Sonderkündigungsschutzes – Abberufung des Datenschutzbeauftragten

Der Sonderkündigungsschutz des betriebsinternen Datenschutzbeauftragten ist an die Benennungspflicht als Datenschutzbeauftragter geknüpft. Der Arbeitsvertrag kann – soweit der Arbeitgeber zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist – nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Entfällt im Laufe der Zeit die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, entfällt automatisch der Sonderkündigungsschutz, ohne das es eines Widerrufs der Benennung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2019, 2 AZR 223/19, Rn 36). Das Urteil ist noch zum alten Bundesdatenschutzgesetz ergangen. Das Urteil dürfte angesichts der Regelung in § 38 Abs. 2 BDSG aber auch unter dem neuen Bundesdatenschutzgesetz Geltung beanspruchen. Endet der Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter schließt sich nahtlos für die Dauer eines Jahres der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG an. Innerhalb dieses Jahres kann dann nur aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos gekündigt werden.

Soll das Arbeitsverhältnis eines als Datenschutzbeauftragten zwar nicht beendet werden, er jedoch als Datenschutzbeauftragter von seinem Amt abberufen werden, so ist dieses ebenfalls nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB möglich, § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG. (vgl. zum BDSG aF.: BAG,  Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09 – Rn 15). So ist sichergestellt, dass der Datenschutzbeauftragte nicht in einem ersten Schritt abberufen wird, um ihn dann (nach Ablauf des nachwirkenden Kündigungsschutzes) in einem zweiten Schritt  kündigen zu können. Ob weiterhin eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages erforderlich ist, kann beim Datenschutzbeauftragten angesichts der nur aus wichtigem Grund zulässigen Abberufung offen bleiben ( vgl. zum BDSG aF.: BAG,  Urteil vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09 – Rn 30 – zur Problematik beim Abfallbeauftragte weiter unten).

Hier finden Sie Rechtssprechung zur Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

2. Abfallbeauftragter  – Immissionsschutzbeauftragter

Für den Sonderkündigungsschutz des Abfallbeauftragten gibt es keine eigenen Vorschriften – das Gesetz verweist auf die Regelungen zum Immissionsschutzbeauftragten, § 58 BImSchG. Der Sonderkündigungsschutz setzt demnach eine explizite schriftliche Bestellung des Arbeitnehmers zum Immissionsschutzbeauftragten bzw. zum Betriebsbeauftragten für Abfall voraus (BAG, Urteil vom 26.03.2009, 2 AZR 633/07 – Rn 20). Die Bestellung zum Abfallbeauftragten kann bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Der Schriftform ist damit genüge getan. Die Bestellung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgen.

Solange ein Arbeitnehmer zum Abfallbeauftraten bestellt ist, genießt er Sonderkündigungsschutz. Sein Arbeitsvertrag kann während dieser Zeit nur außerordentlich mit wichtigem Grund gekündigt werden. Aber anders als beim Datenschutzbeauftragten, ist nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte die Abberufung des Abfallbeauftragten in den „Grenzen des Benachteiligungsverbotes“ jederzeit möglich (LAG Hamm,  Urteil vom 09.02.2012, 16 Sa 1195/11 – Rn 22; LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009, 6 Sa 492/09 – Rn 79). Demnach gibt es für den Abfallbeauftragten keinen expliziten Abberufungsschutz. Der amtierende Abfallbeauftragte kann gegen einen neuen Abfallbeauftragten ausgetauscht werden. Einer Änderungskündigung des Arbeitsvertrages bedarf es nach dieser Auffassung ebenfalls nicht. Mit Ablauf der 12-monatigen Nachwirkungsfrist endet nach dem Amt des Abfallbeauftragten auch sein Sonderkündigungsschutz.

Allerdings besteht für einen ehemaligen Abfallbeauftragten dann kein nachwirkender Kündigungsschutz, wenn er sein Amt als Betriebsbeauftragter selber aus freien Stücken niedergelegt hat (BAG, Urteil vom 22.07.1992, 2 AZR 85/92 – B.III. der Gründe (für den Immissionsschutzbeauftragten)), er also nicht vom Arbeitgeber abberufen worden ist.

Hier finden Sie Rechtssprechung zum Abfallbeauftragten