Fristlose Kündigung bei Drohung mit einer Erkrankung

Ankündigung einer Erkrankung

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, so braucht er seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Dagegen bleibt der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von 6 Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In der Regel erbringt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in solchen Fällen ausreichend Beweis über die Erkrankung des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass zunächst der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko einer Erkrankung seiner Arbeitnehmer zu tragen hat. Eine Erkrankung ist damit zunächst einmal noch kein Grund zur Kündigung (zu den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung siehe hier).

Anders ist jedoch der Fall gelagert, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung zuvor angekündigt hat – etwa aus Verärgerung, weil ihm kein Urlaub bewilligt worden ist. Kündigt ein Arbeitnehmer eine Erkrankung an, so liegt in dieser Ankündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Pflichtwidrigkeit, die zur fristlosen Kündigung berechtigt. Denn der Arbeitnehmer bringt mit seiner Erklärung zum Ausdruck, er sei bereit, „seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen“ (BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 251/07– Rn 23). Das soll selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt.

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Keine fristlose Kündigung wenn der Arbeitnehmer bereits erkrankt war

Ein anderes Ergebnis brachte ein am 16.12.2010 vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedener Fall (LAG Mainz, Urteil vom 16.12.2010, 10 Sa 308/10). Auch hier hatte der Arbeitnehmer – nachdem es Unstimmigkeiten über den Umfang seiner Arbeitszeiten gab – angekündigt, er werde arbeitsunfähig krank sein. Allerdings war der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits erkrankt, was ihm mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt worden ist. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an Ernsthaftigkeit der Erkrankung. Eine auf die Ankündigung der Erkrankung gestützte Kündigung hat das Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, wenn der Arbeitnehmer bereits erkrankt ist und davon ausgehen können weiterhin arbeitsunfähig krank zu sein, könne nicht unterstellt werden, es fehle ihm lediglich am Arbeitswillen.

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Rechtsanwalt Harald Beiler, Hamburg