Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Der Anspruch folgt aus den §§ 242, 1004 BGB analog bzw. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Das Recht eine Abmahnung zu erteilen ist Teil des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts des Arbeitgebers. Es hat in § 314 II BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Als Gläubiger der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer als den Schuldner dieser Arbeitsleistung auf seine vertraglichen Pflichten hinweisen und ihn auf eventuelle Verletzungen dieser Pflichten aufmerksam machen. In diesem Zusammenhang spricht man von der Rügefunktion einer Abmahnung. Zugleich fordert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten. Ferner kann er dem Arbeitnehmer für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung androhen. Es ist dieses die so genannte Warnfunktion der Abmahnung.

Nach Ausspruch einer Abmahnung bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, ob er die Abmahnung akzeptieren möchte (und sich zukünftig vetragstreu verhalten möchte) oder ob er sie für unberechtigt hält, er es aber dennoch dabei belassen will. Für den Arbeitnehmer laufen in diesem Zusammenhang keine Fristen. Selbst wenn der Arbeitgeber unter Hinweis auf das (wirksam oder unwirksam) abgemahnte Verhalten eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen sollte, kann der Arbeitnehmer die Abmahnung noch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen.

Die Abmahnung des Arbeitgebers ist somit geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung (der in der Personalakte befindlichen Abmahnung) verlangen, wenn sie unberechtigt war bzw. nunmehr geworden ist. Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder

  • inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer
  • unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder
  • kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG, Urteil vom 09.08.1984 – 2 AZR 400/83).

Rechtsprechung zum Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte finden Sie hier.

Harald Beiler

Rechtsanwalt in Hamburg/Altona