Kündigungsschutz – Berechnung der Wartezeit

Probezeit – 6 Monate bis zum Kündigungsschutz

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht immer nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, § 1 Abs. 1 KSchG, also die so genannte Probezeit überstanden hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die 6-Monate-Frist allerdings dadurch erfüllt sein, dass zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse zusammengezählt werden. Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift eine andere Sicht nahe, jedoch geht um das gegenseitige Kennenlernen und Erproben. Je nach Anlass sind daher Unterbrechungen von wenigen Tagen unschädlich, insbesondere wenn es dabei um arbeitsfreie Tage geht.

Mit Urteil vom 07.07.2011 (BAG,  2 AZR 12/10) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr seine Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Es hat festgestellt, dass die verschiedenen Arbeitsverhältnisse, die zusammenzuzählen sind, nicht notwendiger Weise dem deutschen Recht unterliegen müssen. Entscheidend sei lediglich, dass zum Kündigungszeitpunkt deutsches Recht zur Anwendung kommt und dass es um den gleichen Betrieb bzw. das gleiche Unternehmen geht. Kündigungsschutz hatte damit der Mitarbeiter einer Bank, der in seinem Unternehmen mit einem ausländischen Arbeitsvertrag die Arbeit aufgenommen hatte und bei seinem Wechsel nach Deutschland einen deutschen Arbeitsvertrag erhalten hatte.

Harald Beiler

Rechtsanwalt Hamburg