Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl in Altersstufen ist keine Diskriminierung

Sozialauswahl, Alterstufen und Namenslisten – Altersdiskriminierung

Mit Urteil vom 15.12.2011 (BAG, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10) hat das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage beschäftigt, ob im Falle einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl anhand von Altersstufen den zu kündigenden Arbeitnehmer des Alters wegen diskriminiert.

Bekanntlich muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen eine Auswahl zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen – die Sozialauswahl. Dabei ist unter anderem das das Lebensalter des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber möchte damit ältere Arbeitnehmer bei anstehenden betriebsbedingten Kündigungen besonders schützen. Allerdings ermöglicht § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG es dem Arbeitgeber,  zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur die Sozialauswahl innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen. Beispielsweise kann die Sozialauswahl in 10-Jahresschritten in den Gruppen der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten und der 41 bis 50 Jahre alten Arbeitnehmererfolgen. Das Lebensalter ist in Folge dessen nur innerhalb der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Die vorhandene Altersstruktur der Belegschaft kann auf diese Weise  geschützt werden.
Die nationalen Regelungen zur Sozialauswahl verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Zwar führen die so genannten Alterstufen zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung des Alters. Diese sind  jedoch – so das Bundesarbeitsgericht – durch anerkannte  Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Denn einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 96/11