Kündigung wegen Stalking

Fristlose Kündigung wegen Stalking – vorherige Abmahnung

Stalking ist nach allgemeiner Auffassung das bewusste und auf Wiederholung angelegte Verfolgen oder Belästigen einer bestimmten Person. Stalking wird von der anderen Person oft als unerwünscht und Eingriff in die Privatsphäre wahrgenommen. Stalking kann beim Opfer Angst und Beklemmung auslösen. Findet es im Arbeitsverhältnis statt, so verletzt der Täter damit seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. In schwerwiegenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

In der Regel wird allerdings ein solches Verhalten zuvor vom Arbeitgeber erfolglos abgemahnt werden müssen. Die Abmahnung hat die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen und ihm unmissverständlich klarzumachen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Gleichwohl bedarf es nicht unbedingt einer förmlichen Abmahnung. Der Warnfunktion kann im Falle von Stalking auch in anderer Art und Weise Genüge getan worden sein, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 (BAG – 2 AZR 258/11) entschieden hat.

Im konkreten Fall war der Täter zwei Jahre zuvor betreffend einer anderen Person (der Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma) dem Vorwurf von Stalking ausgesetzt gewesen. Seiner Zeit kam es „nur“ zu einem Verfahren gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes  und seitens des Arbeitgebers zu der Anweisung, keinen weiteren privaten Kontakt zu jener Person mehr aufzunehmen – nicht aber zu einer förmlichen Abmahnung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, hätte daher die Vorinstanz auch prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer bei dieser Vorgeschichte bereits ausreichend gewarnt war und im Falle von Stalking gegenüber weiterer Personen ohne weitere Abmahnung mit einer Kündigung rechnen musste. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 32/12