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Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er zunächst gemäß § 17 Abs. 2 KSchG den Betriebsrat über die geplanten Kündigungen unterrichten. Hat der Betriebsrat zu den Kündigungen Stellung genommen, muss der Arbeitgeber diese Stellungnahme seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit beifügen, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Die Stellungnahme des Betriebsrats kann auch durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt werden. Ist die Stellungnahme des Betriebsrats in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich (ohne Namensliste) integriert, ist dieses unschädlich, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2012 – 6 AZR 596/10 – entschieden hat. Der gesetzlichen Anforderung des § 17 Abs. 3 Satz 2 ist damit genügt, denn einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht.
Im entschiedenen Fall wurde am 01.10.2009 über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag informierte dieser den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die geplanten Massenentlassungen. In einem am 08.10.2009 geschlossenen Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte der Betriebsrat, dass ihm die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien und er abschließend keine Möglichkeiten sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei damit abgeschlossen. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige diesen Interessenausgleich bei und wies sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben an die Agentur für Arbeit auf die im Interessenausgleich erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats hin. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 12.10.2009 zum 31.01.2010.
Der Kläger hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Massenentlassungsanzeige keine separate Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt gewesen sei und die Beifügung eines Interessenausgleichs nur dann genüge, wenn es sich um einen solchen mit Namensliste handele. Die Kündigungsschutzklage hatte in den ersten beiden Instanzen zunächst Erfolg.
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgerichts die Vorinstanzen korrigiert. Die Stellungnahme des Betriebsrats soll der Agentur für Arbeit zu erkennen geben, ob und welche Möglichkeit der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden. Dafür reicht es aus, wenn sich aus einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats eindeutig ergibt, dass die Kündigungen auch nach Auffassung des Betriebsrats unvermeidlich sind – und sei es, das die Erklärung Teil eines Interessenausgleichs ist.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 23/12
Rechtsanwalt Beiler, Hamburg
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