Fremdvergabe von Aufträgen und Betriebsteilstilllegung trotz Unkündbarkeit von Arbeitnehmern

Außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen

Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist grundsätzlich unzulässig. Denn die außerordentliche Kündigung – gleich aus welchem Grund – setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch das Einhalten von Kündigungsfristen nur ausnahmsweise unzumutbar. Es ist der Arbeitgeber, der das wirtschaftliche Risiko trägt, seine Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Er soll dieses Risiko nicht durch ein Abkürzen der Kündigungsfristen auf seine Arbeitnehmer abwälzen können. Das gilt selbst im Insolvenzfall.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen unkündbar, gelten vergleichbare Grundsätze, wenn auch mit Einschränkungen.
Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ansonsten unkündbaren Arbeitnehmers kommt anders als das Wort „Unkündbarkeit“ vermuten läst  ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Andererseits ist der Arbeitgeber in solchen Fällen in einem besonderen Maß verpflichtet, die betriebsbedingte Kündigung durch alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu vermeiden. Bleiben sinnvolle Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so haben diese Vorrang. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung vorliegen.

Die Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers schützt dagegen nicht davor, dass ein Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung trifft, welche seinen angestammten Arbeitsplatz wegfallen läst – selbst dann nicht, wenn dadurch eine große Anzahl von unkündbaren Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verlieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.11.2012 klargestellt (BAG,  2 AZR 673/11 – Rn 16 ff.). Ob dann allerdings aus der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung auch ein Grund zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung folgt, steht auf einem anderen Blatt. Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber nach dem von ihm veranlassten Wegfall der Arbeitsplätze besondere Anstrendungen machnen muss, um seine unkündbaren Arbeitnehmer nunmehr anderweitig sinnvoll einsetzen zu können.

Rechtsanwalt Beiler

bkp-kanzlei /Hamburg