Qualifiziertes Schriftformerfordernis im Arbeitsvertrag
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform, wie § 623 BGB ganz ausdrücklich anordnet. Fehlt es an der Schriftform, ist die Kündigung unwirksam, § 125 BGB. Es stellt sich damit die Frage, welchen Inhalt eine wirksame Kündigung haben muss.
Das Schriftformerfordernis umfasst zunächst nur die eigentliche Kündigungserklärung. Das ist die schriftlich abgefasste und eigenhändig unterzeichnete Erklärung der einen Partei an die andere, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Kündigungsschreiben müssen im Regelfall keine Kündigungsgründe genannt werden. Allerdings ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG) und dem Berufsbildungsgesetz (§ 22 Abs. 3 BBiG) für ihren jeweiligen Anwendungsbereich Ausnahmen. In diesen Fällen müssen bereits in der Kündigungserklärung die Kündigungsgründe genannt werden, anderenfalls ist die Kündigung des Verstoßes gegen das qualifizierte Schriftformerfordernis wegen unwirksam.
Das gilt auch für die Fällen, in denen sich aus dem Arbeitsvertrag ein qulifiziertes Schriftformerfordernis ergibt, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 845/11 entschieden hat. Im entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag die Formulierung:
„Die Kündigung bedarf der Schriftform. Spricht die Firma die Kündigung aus, so ist der Kündigungsgrund anzugeben“
Das Bundesarbeitsgericht hat die vertragliche Regelung so verstanden, dass die Angabe der Kündigungsgründe vom Schriftformerfordernis erfasst sind. Das Kündigungsschreiben des Arbeitsgebers hatte jedoch keine Kündigungsgründe genannt. Die Kündigung war aus diesem Grund unwirksam (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 2 AZR 845/11 – Rn 25).
Rechtsanwalt Beiler
bkp-kanzlei /Hamburg