Unkündbarkeit im Falle einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung?

Die unumgängliche Kündigung

Durch eine Vereinbarung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht eingeschränkt werden. Für einen aufgrund eines Tarifvertrages oder des Arbeitsvertrages unkündbaren Arbeitnehmer bedeutet dieses, dass anders als das Wort „Unkündbarkeit“ vermuten lässt, er eben doch gekündigt werden kann – wenn auch „nur“ aufgrund einer außerordentlichen Kündigung.

Für eine außerordentliche Kündigung kommt es nicht darauf an, ob die Kündigungsgründe aus der Spähre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers stammen. Zwar wäre eine vom Arbeitgeber veranlasste außerordentliche Kündigung (also aus betrieblichen Gründen) gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig, aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn anderenfalls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Zusammentreffens von Unkündbarkeit und  Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit  noch für Jahre bezahlen müsste, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erhalten.

Vor einem betriebsbedingten Kündigungshintergrund hat die so genannte Unkündbarkeit allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Anstrengungen, die der Arbeitgeber bei der Suche nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten machen muss, wie das Bundesarbeitsgericht jüngst mit zwei Urteilen bestätigt hat (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 379/12; Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 673/11).  Es muss sichergestellt sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist. Folgt die Unkündbarkeit aus einer tarifvertraglichen Regelung, ist die nähere Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes im Tarifvertrag zu berücksichtigen. Gibt der Tarifvertrag  bestimmte Lösungswege vor, so hat der Arbeitgeber diese zu beschreiten. Erst wenn auch sie zu keinem Ausweg führen, kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommen. Den Arbeitgeber trifft dabei die Darlegungslast. Er muss darlegen können, dass keine Möglichkeit besteht, den unkündbaren Arbeitnehmer selbst zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung sinnvoll zu beschäftigen.

Rechtsanwalt Beiler

bkp-kanzlei /Hamburg