Wettbewerbsverbot – fristlose Kündigung eines Handelsvertreters
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 – Az.: VIII ZR 327/09 – kann der Agenturvertrag mit einem Handelsvertreter bei geringfügigen Wettbewerbsverstößen nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag mit dem Handelsvertreter eine Kündigungsklausel enthält, die einen Wettbewerbsverstoß ausdrücklich als Grund für eine fristlose Kündigung nennt.
Erforderlich ist ein Handeln mit Augenmaß. So kann es im Einzelfall ausreichend sein, den Wettbewerbsverstoß mit einer Abmahnung zu ahnden. Eine fristlose Kündigung ist dann nicht mehr erforderlich bzw. sie wäre unberechtigt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Handelsvertreter über einen sehr langen Zeitraum sehr erfolgreich für ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt. Das Versicherungsunternehmen wollte den Agenturvertrag kündigen, nachdem es erfahren hatte, dass der Handelsvertreter etwa 10 vom Unternehmen zuvor gekündigte Versicherungsverträge an einen Konkurrenten weitervermittelt hatte.