Kündigungsschutz – Kleinbetrieb

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Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers steht und fällt mit der Betriebsgröße

– wie man richtig bis 10 zählt –

Nicht jeder Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung ist zum einen ein Arbeitsverhältnis, welches länger als ein halbes Jahr andauert und zum anderen ein Arbeitgeber, der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Was auf den ersten Blick als Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in größeren und kleineren Betrieben aussieht, ist bei näherer Betrachtung gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe oftmals durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität gekennzeichnet sind.

Selbst wenn der Arbeitgeber mehrere Kleinbetriebe hat, werden die Zahlen der jeweiligen Arbeitnehmer nicht automatisch zusammengezählt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Kleinbetriebe tatsächlich als hinreichend verselbständigte Einheiten organisiert sind. Zwar sollen aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale eines Kleinbetriebs – wie beispielsweise eine enge persönliche Zusammenarbeit –  nicht zutreffen. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Mit Urteil vom 28.10.2010 (GNr.: 2 AZR 392/08) hatte das Bundesarbeitsgericht nun Gelegenheit, die Grenze zwischen zwei Kleinbetrieben ohne Kündigungsschutz und „zusammengerechneten Betrieben“ mit Kündigungsschutz zu ziehen. Anders als noch die Vorinstanzen in Hamburg hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, mehrere Betriebstätten als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne zu behandeln, wenn sie organisatorisch selbständig sind.

Im konkreten Fall beschäftigte die Beklagte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie – wie sie behauptet hat – bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Kapitalausstattung der Beklagten sei nicht gering gewesen und ihr Geschäftsführer habe am Standort Hamburg nicht mitgearbeitet. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das Fehlen dieser Merkmale ist unschädlich, wenn die Betriebe ansonsten als selbständige Einheiten organisiert sind. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen, da noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 83/10

Harald Beiler

Rechtsanwalt