Kündigung in der Wartezeit (Probezeit) – Unwirksamkeit der Kündigung

In der so genannten Probezeit besteht kein Kündigungsschutz nach dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz. In der Regel kann daher der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frei kündigen. Eines konkreten Kündigungsgrundes bedarf es dabei nicht.

In Ausnahmefällen kann jedoch eine selbst in der Probezeit ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB – treuwidrige Kündigung) oder sogar sittenwidrig (§ 138 BGB) ist. Eine Kündigung ist treuwidrig, wenn sie aus Gründen erfolgt, die vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst werden, aber dennoch Treu und Glauben verletzen. Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen somit Rechtsmissbrauch und Diskriminierungen.

Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet andererseits aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 828/08 – Rn 41).

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Kiel, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11) hatte vor diesem Hintergrund in einer sehr lesenswerten Entscheidung eine noch in der Probezeit ausgesprochene Kündigung als treuwidrig und sittenwidrig eingestuft und für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem gekündigt worden war, weil er seine langjährige chinesische Lebenspartnerin geheiratet und nach Deutschland geholt hatte. Der Arbeitgeber hat darin ein „Sicherheitsrisiko“ gesehen. Freilich waren dem Arbeitgeber die familiären Bindungen seit langer Zeit bekannt. Er hatte den Arbeitnehmer seit geraumer Zeit als Leiharbeiter beschäftigt und schließlich sogar in Kenntnis dessen bei der Leiharbeitsfirma abgeworben. Den plötzlichen Sinneswandel sah das Landesarbeitsgericht daher als treuwidrig und in diesem Fall sogar mit Blick auf die vom Grundgesetz geschützte Ehe als sittenwidrig an.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hat das Gericht keine weitere Basis für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesehen. Auf Antrag des Arbeitnehmers hat es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 7 (!) Monatsgehältern aufgelöst.

Harald Beiler / Rechtsanwalt Hamburg

– Beiler Karl Platzbecker –