Mit Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10 hat sich das Bundesarbeitsgericht ein weiteres Mal (zuvor bereits BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10) mit der Frage beschäftigt, ob ein GmbH-Geschäftsführer, wenn er vor seiner Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer war, nach seiner Abberufung wieder als Arbeitnehmer gelten könne.
Nach dem Beschluss vom 23.08.2011 gilt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), wonach der GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, nur solange, wie er das Amt des GmbH-Geschäftführers tatsächlich innehat. Mit der Beendigung der Bestellung zum Geschäftsführer lebt somit die alte Rechtsstellung wieder auf – vorausgesetzt der Arbeitsvertrag wurde zwischenzeitlich nicht beendet.
Genau hier kommt es jedoch auf Zufälligkeiten an. Denn hatte der GmbH-Geschäftsführer mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer zeitgleich einen schriftlichen GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrag (Anstellungsvertrag) erhalten, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit automatisch der alte Arbeitsvertrag sein Ende gefunden (BAG, Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06– Rn 9). Selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag gar nicht ausdrücklich gekündigt worden ist. Zwar müsse ein Arbeitsvertrag grundsätzlich gekündigt oder aufgehoben werden – und zwar in beiden Fällen schriftlich – jedoch liege in jedem schriftlichen GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrag im Zweifelsfall auch ein konkludenter (stillschweigender) Aufhebungsvertrag. Und – so die Logik des Bundesarbeitsgerichts – was beendet wurde kann nicht wiederbelebt werden. Mit anderen Worten: Das frühere Arbeitsverhältnis kann nur dann wieder aufleben, wenn es nicht formgerecht (schriftlich) beendet worden ist. Das ist immer dann der Fall, wenn es an einer ausdrücklichen Kündigung /Aufhebung fehlt und mit der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer auch kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen worden ist.
Folglich sind nunmehr mit der Beendigung der Stellung als GmbH-Geschäftsführer für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag wieder die Arbeitsgerichte zuständig. Bemerkenswerter Weise kann der abberufene GmbH-Geschäftsführer in diesem Moment auch Ansprüche aus seiner Zeit als GmbH-Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Dieselben Ansprüche wären vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wenn die Abberufung noch nicht erfolgt wäre.
Harald Beiler / Rechtsanwalt