Kündigungsschutz bei Massentlassungen
. Von Massenentlassungen spricht man, wenn im Zuge von betriebsbedingten Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen die in § 17 Abs. 1 KSchG genannte Anzahl von Mitarbeitern entlassen werden sollen. Massenentlassungen sind vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen, § 17 Abs. 1 KSchG. Weiterhin