Massenentlassung

Kündigungsschutz bei Massentlassungen

. Von Massenentlassungen spricht man, wenn im Zuge von betriebsbedingten Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen die in § 17 Abs. 1 KSchG genannte Anzahl von Mitarbeitern entlassen werden sollen. Massenentlassungen sind vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen, § 17 Abs. 1 KSchG. Weiterhin

Keine Heilung einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige

. Will ein Arbeitgeber auf einen Schlag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern kündigen, so spricht man von einer Massenentlassung. Abhängig von der Größe des Betriebs und der Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmern, muss eine solche Massenentlassung zuvor der Agentur für Arbeit angezeigt werden (Massenentlassungsanzeige), anderenfalls sind die Kündigungen anfechtbar. Zeitgleich ist der Massenentlassungsanzeige die Stellungnahme …

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Massenentlassungsanzeige – Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

. Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er zunächst gemäß § 17 Abs. 2 KSchG den Betriebsrat über die geplanten Kündigungen unterrichten. Hat der Betriebsrat zu den Kündigungen Stellung genommen, muss der Arbeitgeber diese Stellungnahme seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit beifügen, § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Die Stellungnahme des Betriebsrats kann auch …

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