Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten – Kündigungserklärungsfrist

Zustimmung zur Kündigung

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos aus wichtigem Grund kündigen, so ist Eile geboten. Eine fristlose Kündigung kann stets nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgen, § 626 Abs. 2 BGB. Abzustellen ist auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten. Nach Fristablauf ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese so genannte Kündigungserklärungsfrist gilt für jede außerordentliche Kündigung.

Muss im Falle eines Schwerbehinderten zunächst noch die Zustimmung der zuständigen Behörde (Integrationsamt) eingeholt werden, so reicht es zur Fristwahrung zunächst aus, wenn innerhalb der Kündigungserklärungsfrist die Zustimmung beantragt wird. Die Zustimmung der zuständigen Behörde gilt allerdings als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags entschieden wurde, § 91 Abs. 3 SGB IX. Den Eintritt dieser Fiktionswirkung hat der Arbeitgeber zu überwachen, um noch fristgerecht kündigen zu können.

Denn der Arbeitgeber muss unverzüglich nach Kenntnis der tatsächlich oder nur fiktiv erteilen Zustimmung die fristlose Kündigung erklären, § 91 Abs. 5 SGB IX. Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Hat sich der Arbeitgeber mit Blick auf die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX telefonisch nach der Zustimmung erkundigt und hält er die Auskunft die Entscheidung sei auf dem Postweg, so kann er ohne schuldhaftes Zögern zunächst noch den Posteingang abwarten (BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 118/11 – Rn 23). Der Arbeitgeber hat demnach keine Pflicht, sich bereits am Telefon nach dem genauen Inhalt der Entscheidung zu erkundigen.

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Rechtsanwalt Beiler

– Beiler Karl Platzbecker und Partner –