Ersatzmitglied des Betriebsrats – Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz

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Damit der Betriebsrat als Gremium über die gesamte Wahlperiode funktionsfähig bleibt, werden gleichzeitig mit dem Betriebsrat weitere Ersatzmitglieder für den Betriebsrat gewählt. Die Ersatzmitglieder rücken in den Betriebsrat auf, sobald ein Mitglied dauerhaft ausscheidet.

Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung. Ist ein Mitglied des Betriebsrats vorübergehend an seiner Amtsausübung gehindert, so rückt automatisch das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat auf. Dieses geschieht automatisch, auch ohne dass der Arbeitgeber, der Betriebsratsvorsitzende oder dass Ersatzmitglied davon unmttelbare Kenntnis haben muss. Endet die Verhinderung des gewählten Betriebsrats, so wird der Vertreter – ebenfalls automatisch – wieder zum Ersatzmitglied. Was bleibt, ist der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG – jedoch nicht ausnahmslos.

Mit Urteil vom 19.04.2012 (BAG, 2 AZR 233/11 – Rn 41 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr geklärt, was im Vertretungsfall die Voraussetzungen für den Beginn des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes sind. Denn mit dem automatischen Aufrücken in den Betriebsrat ist nicht genauso automatisch gewährleistet, dass mit Ende der Verhinderung und dem Zurücktreten in die Reihe der Ersatzmitglieder nachwirkender Kündigungsschutz besteht. Dazu kommt es nur dann, wenn das Ersatzmitglied irgendeine Betriebsratstätigkeit erbracht hat. Fehlt es an einer Betriebsratstätigkeit, wird der nachwirkende Kündigungsschutz nicht ausgelöst. Denn der nachwirkende Kündigungsschutz soll davor schützen, dass sich der Betriebsrat oder an seiner Stelle das Ersatzmitglied durch die Betriebsratstätigkeit möglicher Weise den Unmut des Arbeitgebers zugezogen hat. Und wer als Betriebsrat untätig bleibt, kann sich damit nicht den Unmut des Arbeitgebers zuziehen, muss also nicht im Nachhinein noch besonders geschützt werden.

Das gilt selbst dann, wenn das Ersatzmitglied durch einen Fehler des Betriebsratsvorsitzenden gar nicht erst zu einer Betriebsratssitzung eingeladen wird. Die Grenze liegt dort, wo der Arbeitgeber bewusst und kollusiv auf den Betriebsratsvorsitzenden einwirkt (BAG, 19.04.2012, 2 AZR 233/11 – Rn 45).

Siehe weiter: Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber zum Amt des Betriebsrats

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Rechtsanwalt Beiler

bkp-kanzlei

Ersatzmitglied des Betriebsrats – Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz

Damit der Betriebsrat als Gremium über die gesamte Wahlperiode stets funktionsfähig bleibt werden gleichzeitig mit dem Betriebsrat weitere Ersatzmitglieder für den Betriebsrat gewählt. Die Ersatzmitglieder rücken in den Betriebsrat auf, sobald ein Mitglied dauerhaft ausscheidet.

Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung. Ist ein Mitglied des Betriebsrats vorübergehend an seiner Amtsausübung gehindert, so rückt automatisch das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat auf. Dieses geschieht automatisch, auch ohne dass der Arbeitgeber, der Betriebsratsvorsitzende oder dass Ersatzmitglied davon unmttelbare Kenntnis hat. Endet die Verhinderung des gewählten Betriebsrats, so wird der Vertreter – ebenfalls automatisch – wieder zum Ersatzmitglied. Was bleibt, ist der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Mit Urteil vom 19.04.2012 (BAG, 2 AZR 233/11 – Rn 41 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr geklärt, was im Vertretungsfall die Voraussetzungen für den Beginn des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes sind. Denn mit dem automatischen Aufrücken in den Betriebsrat ist nicht genauso automatisch gewährleistet, dass mit Ende der Verhinderung und dem Zurücktreten in die Reihe der Ersatzmitglieder nachwirkender Kündigungsschutz besteht. Dazu kommt es nur dann, wenn das Ersatzmitglied irgendeine Betriebsratstätigkeit erbracht hat. Fehlt es an einer Betriebsratstätigkeit, wird der nachwirkende Kündigungsschutz nicht ausgelöst. Denn der nachwirkende Kündigungsschutz soll davor schützen, dass sich der Betriebsrat oder an seiner Stelle das Ersatzmitglied durch die Betriebsratstätigkeit möglicher Weise den Unmut des Arbeitgebers zugezogen hat. Und wer als Betriebsrat untätig bleibt, kann sich damit nicht den Unmut des Arbeitgebers zuziehen, muss also nicht im Nachhinein noch besonders geschützt werden.

Das gilt selbst dann, wenn das Ersatzmitglied durch einen Fehler des Betriebsratsvorsitzenden gar nicht erst zu einer Betriebsratssitzung eingeladen wird. Die Grenze liegt dort, wo der Arbeitgeber bewusst und kollusiv auf den Betriebsratsvorsitzenden einwirkt (BAG, 19.04.2012, 2 AZR 233/11 – Rn 45).

Ersatzmitglied des Betriebsrats – Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz

Damit der Betriebsrat als Gremium über die gesamte Wahlperiode stets funktionsfähig bleibt werden gleichzeitig mit dem Betriebsrat weitere Ersatzmitglieder für den Betriebsrat gewählt. Die Ersatzmitglieder rücken in den Betriebsrat auf, sobald ein Mitglied dauerhaft ausscheidet.

Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung. Ist ein Mitglied des Betriebsrats vorübergehend an seiner Amtsausübung gehindert, so rückt automatisch das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat auf. Dieses geschieht automatisch, auch ohne dass der Arbeitgeber, der Betriebsratsvorsitzende oder dass Ersatzmitglied davon unmttelbare Kenntnis hat. Endet die Verhinderung des gewählten Betriebsrats, so wird der Vertreter – ebenfalls automatisch – wieder zum Ersatzmitglied. Was bleibt, ist der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Mit Urteil vom 19.04.2012 (BAG, 2 AZR 233/11 – Rn 41 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr geklärt, was im Vertretungsfall die Voraussetzungen für den Beginn des nachwirkenden Sonderkündigungsschutzes sind. Denn mit dem automatischen Aufrücken in den Betriebsrat ist nicht genauso automatisch gewährleistet, dass mit Ende der Verhinderung und dem Zurücktreten in die Reihe der Ersatzmitglieder nachwirkender Kündigungsschutz besteht. Dazu kommt es nur dann, wenn das Ersatzmitglied irgendeine Betriebsratstätigkeit erbracht hat. Fehlt es an einer Betriebsratstätigkeit, wird der nachwirkende Kündigungsschutz nicht ausgelöst. Denn der nachwirkende Kündigungsschutz soll davor schützen, dass sich der Betriebsrat oder an seiner Stelle das Ersatzmitglied durch die Betriebsratstätigkeit möglicher Weise den Unmut des Arbeitgebers zugezogen hat. Und wer als Betriebsrat untätig bleibt, kann sich damit nicht den Unmut des Arbeitgebers zuziehen, muss also nicht im Nachhinein noch besonders geschützt werden.

Das gilt selbst dann, wenn das Ersatzmitglied durch einen Fehler des Betriebsratsvorsitzenden gar nicht erst zu einer Betriebsratssitzung eingeladen wird. Die Grenze liegt dort, wo der Arbeitgeber bewusst und kollusiv auf den Betriebsratsvorsitzenden einwirkt (BAG, 19.04.2012, 2 AZR 233/11 – Rn 45).