Kündigungsschutz für den Betriebsrat – keine Umdeutung einer fristlosen Kündigung

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Betriebsräte und andere Mandatsträger genießen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 15 KSchG. Danach ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig. Was bleibt ist einzig und allein eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Denn eine fristlose Kündigung kann niemals ausgeschlossen werden. Sie setzt allerdings einen wichtigen Grund voraus, der dem Arbeitgeber das Einhalten der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Im Falle der Kündigung eines Betriebsrats muss ferner der mit einem Ersatzmitglied nachbesetzte Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zustimmen.

Eine fristlose Kündigung kann andererseits stets nur das allerletzte Mittel sein (so genanntes ultima-ratio-Prinzip). Es ist also im Normalfall zu prüfen, ob nicht möglicher Weise ein milderes Mittel wie eine Abmahnung oder – gegebenenfalls nach Umdeutung der fristlosen Kündigung – eine fristgerechte Kündigung in Betracht kommt.

Anders im Falle eines Betriebsrats. Die fristlose Kündigung eines Betriebsrats kann weder in eine vermeintlich weniger gravierende außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2008 – 2 AZR 821/06) noch in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 343/11 festgestellt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat damit eine vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts korrigiert. Ist dem Betriebsrat zwar vom Arbeitsgeber fristlos gekündigt worden, fehlt es jedoch an einem wichtigen Grund, so kommt anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer keine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung in Betracht. Die fristgerechte Kündigung ist in solchen Fällen kein milderes Mittel, da sie mangels eines wichtigen Grunds gemäß § 15 KSchG unwirksam wäre. Denn alles andere würde die Grenzen zwischen normalen Arbeitnehmer und geschützten Arbeitnehmern verwischen.

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Rechtsanwalt Beiler

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