Kündigungsschutz für den Betriebsrat – keine Umdeutung einer fristlosen Kündigung

. Betriebsräte und andere Mandatsträger genießen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 15 KSchG. Danach ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig. Was bleibt ist einzig und allein eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.