Sonderkündigungsschutz für den Bewerber zur Wahl eines Wahlvorstandes?

Kündigungsschutz für Wahlbewerber

Der Wahlvorstand, welcher die Durchführung der Betriebsratswahl organisiert, genießt besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG. Für den Wahlvorstand beginnt der Sonderkündigungsschutz spätestens ab dem Zeitpunkt, zudem Wahlergebnis für den Wahlvorstand verkündet worden ist, bzw. er vom noch amtierenden Betriebsrat oder dem Arbeitsgericht bestellt worden ist.

Zur Frage, ob der besondere Kündigungsschutz bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, nämlich dann, wenn sich ein Arbeitnehmer für das Amt des Wahlvorstandes bewirbt, werden in der juristischen Fachliteratur unterschiedliche Meinungen vertreten. Die unterschiedlichen Auffassungen berufen sich jeweils auf den Wortlaut des Gesetzes – er lässt sich in dem einen oder anderen Sinne verstehen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, 13 Sa 6/13) hat nunmehr entschieden, dass der Wahlbewerber für das Amt des Wahlvorstandes anders als später der Wahlbewerber für das Amt des Betriebsrats noch keinen Sonderkündigungsschutz genießt. Folglich beginnt der Sonderkündigungsschutz erst in dem Moment, in dem der Wahlvorstand im Amt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann einem Arbeitnehmer, der sich als Wahlvorstand bewirbt, ohne die Beschränkungen des § 15 Abs. 3 KSchG gekündigt werden. Im vorliegenden Fall fehlte die ansonsten nach § 15 Abs. 3 KSchG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zugelassen. Sie wird beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 2 AZR 505/13 – geführt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarsbeitsgricht diese Frage beantworten wird.

Rechtsanwalt Beiler