Sonderkündigungsschutz für den Bewerber zur Wahl eines Wahlvorstandes?

Kündigungsschutz für Wahlbewerber Der Wahlvorstand, welcher die Durchführung der Betriebsratswahl organisiert, genießt besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG. Für den Wahlvorstand beginnt der Sonderkündigungsschutz spätestens ab dem Zeitpunkt, zudem Wahlergebnis für den Wahlvorstand verkündet worden ist, bzw. er vom noch amtierenden Betriebsrat oder dem Arbeitsgericht bestellt worden ist. Zur Frage, ob der besondere …

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