Kündigung in der Probezeit – zwei aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse

Wann beginnt der Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Die ersten 6 Monate werden daher oft als Probezeit bezeichnet, denn der Arbeitgeber kann in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis frei und ohne Nachweis eines Kündigungsgrundes beenden.

Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber, können unter Umständen die Beschäftigungszeiten aus den zwei Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet werden, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutz hat, obwohl das aktuelle Arbeitsverhältnis für sich genommen noch keine 6 Monate andauert. Das setzt allerdings voraus, dass es um eine relativ kurze Unterbrechung der Beschäftigung geht. Feste zeitliche Grenzen gibt es nicht. Es entscheiden die Umstände des Einzellfalls.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008 (BAG, Urteil vom 28. 08.2008 – 2 AZR 101/07 – Rn. 22)  war eine Unterbrechung von 6 Wochen bereits schädlich. Die Beschäftigungszeiten konnten nicht zusammengerechnet werden, die Probezeit war folglich noch nicht abgelaufen, es bestand kein Kündigungsschutz.

Mit Urteil vom 20.06.2013 (BAG, 2 AZR 790/11 – Rn 13) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass eine Unterbrechung von 4,5 Monaten unschädlich sein kann. Was auf den ersten Blick wie eine Änderung der Rechtsprechung erscheint, hat bei näherem Hinschauen branchentypische Besonderheiten im Baugewerbe berücksichtigt. Im betreffenden Fall gab es eine tarifliche Regelung, wonach sich die Kündigungsfristen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert haben und dabei Beschäftigungszeiten aus mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen zu addieren waren, sofern sie nicht länger als 6 Monate unterbrochen waren. Diese Regelung für die Kündigungsfristen hat das Bundesarbeitsgericht zur Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG herangezogen, da es anderenfalls zu Wertungswidersprüchen beim Kündigungsschutz gekommen wäre.

Die Entscheidung wird sich daher nicht ohne Weiteres auf andere Branchen übertragen lassen.

Rechtsanwalt Beiler

Beiler Karl Platzbecker /Hamburg