Kündigungsschutz bei Zeitarbeit – Sozialauswahl

Kündigung eines Zeitarbeiters

Der Kündigungsschutz eines Leiharbeiters folgt den gleichen Regeln, wie der bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer. Will eine Zeitarbeitsfirma einem ihrer Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, so hat sie grundsätzlich auch eine Sozialauswahl zu treffen. In die Sozialauswahl sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einzubeziehen. Mit Betrieb ist damit der Betrieb der Zeitarbeitsfirma gemeint, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12 – Rn 19). Grundsätzlich kann sich daher die Sozialauswahl auf alle Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma beziehen, jedenfalls solange die Arbeitnehmer vergleichbar sind.

An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber gehindert ist, statt des einen Arbeitnehmers einen anderen zu kündigen. Bei einer Zeitarbeitsfirma kann dieses der Fall sein, wenn mit dem Entleiher (dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird) besondere Vereinbarungen getroffen wurden, die es der Zeitarbeitsfirma verbieten, ohne Zustimmung des Kunden / Entleihers einen Arbeitnehmer abzuziehen, um ihn durch einen anderen zu ersetzen (etwa weil dieses lange Einarbeitszeiten erforderlich macht). Fehlt es jedoch an einer Vereinbarung mit dem Entleiher, hat die Zeitarbeitsfirma freie Hand (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12 – Rn 20 f.). Sie kann ihre entliehenen Arbeitnehmer bei gleicher Qualifikation untereinander austauschen. Folglich hat sie die Sozialauswahl auf alle austauschbaren Arbeitnehmer zu erstrecken. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde einen ganz bestimmten Arbeitnehmer „abgemeldet“ hat.

Rechtsanwalt Beiler

bkp-kanzlei /Hamburg