Kündigungsschutz bei Massentlassungen

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Von Massenentlassungen spricht man, wenn im Zuge von betriebsbedingten Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen die in § 17 Abs. 1 KSchG genannte Anzahl von Mitarbeitern entlassen werden sollen.

Massenentlassungen sind vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen, § 17 Abs. 1 KSchG. Weiterhin hat der Arbeitgeber ein so genanntes Konsultationsverfahren durchzuführen. Er ist aufgefordert, mit dem Betriebsrat darüber zu beraten, wie sich Entlassungen möglicher Weise vermeiden lassen, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG. § 17 Abs. 2 KSchG soll den Arbeitnehmer vor vorschnellen Kündigungen schützen. Schließlich hat der Arbeitgeber den Betriebsrat – wie vor jeder Kündigung – zu den beabsichtigten Kündigungen anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG und § 111 BetrVG).

Das

  • Konsultationsverfahren, die
  • Massenentlassungsanzeige und die
  • Betriebsratsanhörung zu den Kündigungen

folgen jeweils eigenen Regelungen. (BAG, Urteil vom 21.03.2013, 2 AZR 60/12 – Rn 28). Ist das Konsultationsverfahren, die Massenentlassungsanzeige oder die Betriebsratsanhörung fehlerhaft, so führt dieses jeweils für sich zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen, (BAG, Urteil vom 21.03.2013, 2 AZR 60/12 – Rn 19 und Rn 31).

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sollte ein Betrieb mit 36 Arbeitnehmern stillgelegt werden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich darüber unterrichtet, dass der letzte Auftrag gekündigt worden sei und nunmehr eine Betriebsstilllegung beabsichtigt sei. Dagegen hatte der Arbeitgeber in dieser Situation nicht mehr mit dem Betriebsrat darüber beraten (Konsultationsverfahren), ob sich die Kündigungen noch vermeiden lassen. Dieses führte zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Darüber hinaus war die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Dem Arbeitgeber hatte es nicht geholfen, dass die Agentur für Arbeit, die Massenentlassungsanzeige als ausreichend betrachtet hat.

Rechtsanwalt Beiler

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