Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Mit Urteil vom 23.05.2013 (BAG,  2 AZR 991/11) hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, in welcher Weise sich ein verwaltungsgerichtliches Urteil über einen angefochtenen Zustimmungsbescheid auf eine laufende Kündigungsschutzklage auswirken kann.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Fehlt die Zustimmung oder ist sie unwirksam, folgt daraus ohne Weiteres die Nichtigkeit einer Kündigung.

Hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt, kann und muss der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Ob die erteilte Zustimmung rechtmäßig ist oder nicht, wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen. Diese Frage ist vor der Widerspruchsbehörde und den Verwaltungsgerichten zu klären; die Arbeitsgerichte sind insoweit unzuständig. Daraus folgt eine Aufspaltung des Rechtswegs. Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und vor den Arbeitsgerichten werden in der Regel parallel geführt.

Wird die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung abgeändert, so wirkt sich dieses nur dann auf den laufenden Kündigungsschutzprozess aus, wenn die Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erlangt hat (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 – Rn 22). Bis dahin haben die Arbeitsgerichte von einer wirksamen Zustimmung auszugehen.

Eine abschließende Entscheidung der Verwaltungsreichte kann von den Arbeitsgerichten selbst in der Revisonsinstanz noch berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 – Rn 15). Ergeht allerdings eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichte erst nach Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens, ist der Schwerbehinderte auf die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahrens angewiesen, § 580 Nr. 6 ZPO.

Rechtsanwalt Beiler

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