Druckkündigung

Bundesarbeitsgericht bestätigt Rechtsprechung zur echten Druckkündigung (aus betrieblichen Gründen)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitgeber unter bestimmten Umständen dem Druck von Dritten – welche ihm Nachteile androhen – nachgeben und – so wie gefordert – einen bestimmten Arbeitnehmer entlassen. Das gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Fehlverhalten oder Gründen die in seiner Person liegen, den Anlass für die Androhungen des Dritten gegeben hat. Es geht dann um eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung, also um eine „unechte Druckkündigung“.

Aber auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer weder durch sein Verhalten, noch durch Gründe, die in seiner Person liegen, Anlass für seine Kündigung gegeben hat, kann eine unter dem Druck von Dritten ausgesprochene Kündigung wirksam sein. Die Rede ist dann von einer „echten Druckkündigung“. Wirksam ist sie, wenn der ausgeübte Druck des Dritten als betriebsbedingter Grund eingeordnet werden kann, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.07.2013 (BAG, 18.07.2013, 6 AZR 420/12 – Rn 36 ff.) bestätigt hat.

Die teilweise in der juristischen Literatur vorgebrachten Bedenken, ein betriebsbedingter Grund liege nicht vor, da der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers bzw. der Beschäftigungsbedarf (noch) nicht weggefallen sei (BAG, 18.07.2013, 6 AZR 420/12 – Rn 42) und der Arbeitnehmer sich nichts habe zu Schulden kommen lassen (BAG, 18.07.2013, 6 AZR 420/12 – Rn 43), hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Ein Arbeitgeber sei nicht darauf beschränkt, zu reagieren. Er müsse beispielsweise nicht abwarten, bis sich eine finanzierende Bank tatsächlich vom Unternehmen abgewendet habe und damit die Arbeitsplätze in der Insolvenz verloren gegangen sind. Ein Arbeitgeber dürfe auch agieren. Er dürfe den Kündigungsforderungen der Bank, welche davon die weitere Finanzierung abhängig gemacht hat, nachgeben und kündigen (BAG, 18.07.2013, 6 AZR 420/12 – Rn 46).

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter auf Wunsch der finanzierenden Bank einem in führender Position tätigen Mitarbeiter des insolvent gewordenen Unternehmens gekündigt.

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Rechtsanwalt Beiler

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