Unkündbarkeit des Arbeitnehmers und Rechtsmissbrauch des Arbeitgebers

In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen finden sich bisweilen Regelungen, wonach ein Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit der Betriebszugehörigkeit unkündbar ist.

Allerdings meint Unkündbarkeit in solchen Fällen keine absolute Unkündbarkeit. Vielmehr kann der Arbeitgeber das betreffende Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich kündigen. Ihm bleibt jedoch – wie stets – das Recht zur außerordentlichen Kündigung, was dann einen wichtigen Grund voraussetzt.

 

Der wichtige Grund kann sich sowohl aus dem Verhalten des Arbeitnehmers (> verhaltensbedingte Kündigung) als auch aus betrieblichen Gründen (> betriebsbedingte Kündigung) ergeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts ist es einem Arbeitgeber unbenommen, bestimmte Aufgaben, die bisher seine Arbeitnehmer erledigt haben, an ein Fremdunternehmen zu vergeben. Fallen dadurch Arbeitsplätze weg, kann dieses eine betriebsbedingte Kündigung gegebenenfalls auch eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Mit Urteil vom 18.06.2015 (BAG, 2 AZR 480/14, Rn 18 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum „Outsourcing“ fortgeführt und hat festgestellt, dass eine Fremdvergabe von Aufgaben an externe Dienstleister selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn dadurch der Arbeitsplatz eines ansonsten unkündbaren Arbeitnehmers wegfällt. Ein Rechtsmissbrauch liegt selbst dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer der Einzige wäre, der von dieser Maßnahme betroffen ist. Zwar muss der Arbeitgeber in solchen Fällen besonders intensiv nach anderen Beschäftigungsmöglichkeiten für den "unkündbaren" Arbeitnehmer suchen, eine außerordentliche Kündigung ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen.

Grundsätzlich kann also der Arbeitgeber in Folge einer Fremdvergabe von Aufgaben (Outsourcing) einem unkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich kündigen.

 

Rechtsanwalt Beiler

Beiler Karl Platzbecker /Hamburg