Zugang der Kündigung – Zugangsvereitelung

In seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (BAG, 2 AZR 483/14) hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugeht und wann ein Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt – mit der Folge, dass es dennoch zum frühen Zeitpunkt als zugegangen gilt.

Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist von besonderer Bedeutung. Mit dem Zugang beginnen Fristen zu laufen bzw. sie werden auf diesen Zeitpunkt zurückberechnet. So zum Beispiel Kündigungsfristen oder aber auch die dreiwöchige Klagerhebungsfrist. Dem richtigen Startzeitpunkt für die Klagerhebungsfrist kam auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine besondere Bedeutung zu.

Die Klägerin hatte am 14.11. eine Kündigungsschutzklage erhoben und die Kündigung wäre – für sich betrachtet – sozial ungerechtfertigt, also unwirksam. Aber: Der Zugang der Kündigung und damit der Beginn der Klagerhebungsfrist und damit wiederum die Zulässigkeit der gesamten Kündigungsschutzklage standen im Streit. Kurz gesagt, es ging um die Frage, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder an rein formalen Gründen scheitert.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Kündigung am 24.10. im Briefkasten vorgefunden. Die am 14.11. eingereichte Klage sei damit (weil noch am letzten Tag der Frist erhoben) rechtzeitig.

Die Beklagte ist dem in zweifacher Weise entgegen getreten. Sie hat vorgetragen, es sei zum einen bereits zwei Tage vorher (nämlich am 22.10.) im Rahmen eines Gesprächs beim Arbeitgeber versucht worden, der Klägerin das vorbereitete Kündigungsschreiben zu übergeben. Die Klägerin habe sich geweigert, es entgegenzunehmen. Und zum anderen sei durch einen Boten versucht worden, am folgenden Tag (am 23.10., also einen Tag vor dem behaupteten Zugangszeitpunkt) der Klägerin zuhause das Schreiben zu übergeben. An diesem 23.10. sei der Klägerin am Nachmittag beim Verlassen des Hauses das Kündigungsschreiben angekündigt worden und anschließend sei die Kündigung in den Briefkasten geworfen worden.  Die Klägerin habe in zweifacher Weise den früheren Zugang der Kündigung vereiteln wollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, wann unter Anwesenden (Kündigungsgespräch) ein Kündigungsschreiben (Schriftformerfordernis!) zugeht (BAG, 26.03.2015, 2 AZR 483/14 – Rn 20). Sodann hat  das Bundesarbeitsgericht geklärt, ob ein erst am Nachmittag in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag zugeht, wenn weitere Umstände (die Ankündigung des Boten) hinzutreten (BAG, 26.03.2015, 2 AZR 483/14 – Rn 37).

Das Bundesarbeitsgericht hat am Ende festgestellt, sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffend seien, wäre die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam; seien dagegen die Behauptungen der Beklagten – wahlweise in der einen oder anderen Variante – zutreffend, sei die Kündigungsschutzklage verspätet eingereicht und unzulässig, die Kündigung allein deshalb wirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil der Sachverhalt in diesen beiden Punkten noch nicht vollständig aufgeklärt ist. Das Landesarbeitsgericht muss erst noch ermitteln, welche Sachverhaltsschilderung – die der Klägerin oder die der Beklagten – zutreffend ist. Das Ergebnis steht dann fest.

 

Rechtsanwalt Beiler