Drohender Lohnausfall bei verfrühter Kündigung

Lohnnachforderung bei vorfristiger Kündigung

Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgericht wendet die 3-wöchige Klagerhebungsfrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KdSchG) auch auf diejenigen Fälle an, in denen zwar die Kündigung des Arbeitgebers als solche nicht angefochten werden soll, der Arbeitnehmer aber wegen einer falschen Berechnung der Kündigungsfrist noch Lohnforderungen hat. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09) ist der Arbeitnehmer mit Lohnnachforderungen bis zum richtigen Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen, wenn er nicht zuvor die vorfristige Kündigung seines Arbeitgebers rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung) mit einer Kündigungsschutzklage angefochten hatte. Denn auch eine vorfristige Kündigung wird mangels rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage als fristgerechte (und dann wirksame) Kündigung fingiert. Lohnnachforderungen bis zum richtig berechneten Beendigungszeitpunkt sind damit ausgeschlossen, mögen sie auch ursprünglich einmal berechtigt gewesen sein.

Der zweite und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts haben diese Rechtsfrage bisher anders entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob sie sich der Auffassung des fünften Senats anschließen werden.

Harald Beiler

Rechtsanwalt