Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

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Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.02.2011 (2 AZR 636/09) entschieden hat.

Voraussetzung für eine Kündigung sei, dass keine vergleichbaren anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. So muss ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern. Will der Arbeitnehmer geltend machen, aus religiösen Gründen die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht ausführen zu können, muss er seinem Arbeitgeber darlegen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes die Möglichkeit einer vertragsgemäßen und konfliktfreien Beschäftigung, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

Anhand dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht eine vorinstanzliche Entscheidung abgeändert, welche die – ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als „Ladenhilfe“ beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Das Verfahren ist noch nicht beendet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Unklar ist, ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab. Denn dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

Harald Beiler, Rechtsanwalt Hamburg