Aufhebungsvertrag – Sperre beim Arbeitslosengeld

Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre

Mit Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Stuttgart entschieden, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.

Für die Dauer von 12 Wochen wird u.a. dann kein Arbeitslosengeld gewährt, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (so genannte Sperrzeit).

Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000,- € abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte. Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn der nicht mehr kündbaren Klägerin wäre es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten.

Die Stuttgarter Richter bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine Sperrzeit nicht als berechtigt angesehen hat, und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet. Insbesondere sei die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dürfen, sei daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag so gefasst hätten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leistungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, seien nicht ersichtlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09

Quelle: Pressemitteilungen LSG Stuttgart vom 16.02.2011