Datenschutzbeauftragter

Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f BDSG aF

  Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f BDSG aF endet mit der Bestellpflicht des Arbeitgebers. Mit Urteil vom 05.12.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten in dem Moment endet, in dem der Arbeitgeber nicht länger verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Das Urteil ist noch zum Bundesdatenschutzgesetz in seiner alten Fassung …

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Abberufung eines Datenschutzbeauftragten – Teilkündigung

. Ein betriebsinterner Datenschutzbeauftragter muss einem externen Datenschutzbeauftragten nicht weichen Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG und in entsprechender Anwendung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben des Dtenschutzbeauftragten durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, …

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