Abberufung eines Datenschutzbeauftragten – Teilkündigung

. Ein betriebsinterner Datenschutzbeauftragter muss einem externen Datenschutzbeauftragten nicht weichen Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG und in entsprechender Anwendung von § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben des Dtenschutzbeauftragten durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, …

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