Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe
. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2011 – 2 AZR 790/09 – entschieden hat, kann die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, kommt dennoch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.