Kündigungsschutz – Berechnung der Wartezeit
Probezeit – 6 Monate bis zum Kündigungsschutz Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht immer nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen kann, § 1 Abs. 1 KSchG, also die so genannte Probezeit überstanden hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die 6-Monate-Frist allerdings dadurch erfüllt sein, dass zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse …